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E-Rechnungspflicht: Für wen gilt sie und ab wann?

Hand setzt einen blauen Stempel auf einen Dokumentenstapel
Pflichten für Versand und Empfang müssen getrennt betrachtet werden.

Artikel in diesem Ratgeber 3 Beiträge

„Ab wann muss ich eine E-Rechnung schicken?“ ist eine naheliegende Frage, aber sie steht am Ende einer kurzen Prüfung. Zuerst muss klar sein, ob die Rechnung überhaupt zu einem erfassten inländischen Geschäft zwischen Unternehmen gehört. Danach kommen Ausnahmen, Übergangsregel und der Unterschied zwischen Versand und Empfang. Wer diese Reihenfolge umdreht, landet leicht bei einer Frist, die für seinen Fall gar nicht gilt.

Inhalt · Pos. 01 bis 12
  1. Pos. 01Welche zwei Pflichten werden oft verwechselt?
  2. Pos. 02Wann greift die Pflicht zur Ausstellung?
  3. Pos. 03Wie laufen die Übergangsfristen?
  4. Pos. 04Was gilt für Kleinunternehmer?
  5. Pos. 05Welche weiteren Ausnahmen sind wichtig?
  6. Pos. 06Was bedeutet Zustimmung beim PDF?
  7. Pos. 07Wie vermeiden Sie einen falschen Stichtag im Betrieb?
  8. Pos. 08Was sollten Sie jetzt konkret festhalten?
  9. Pos. 09Drei typische Situationen im Alltag
  10. Pos. 10Welche Rolle spielen Archiv und Nachvollziehbarkeit?
  11. Pos. 11Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht
  12. Pos. 12Ein kurzer Selbstcheck für Ihre Fallliste

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [2] § 34a UStDV

Welche zwei Pflichten werden oft verwechselt?

Beim Empfang geht es darum, eine E-Rechnung eines anderen Unternehmens annehmen, anzeigen, prüfen und aufbewahren zu können. Beim Versand geht es um die eigene Ausgangsrechnung. Beide Seiten können denselben Betrieb betreffen, müssen aber nicht am selben Tag technisch umgestellt werden. Ein kleines Atelier etwa erhält Rechnungen von Lieferanten, stellt aber selbst überwiegend Privatkunden Rechnungen aus. Ein Handwerksbetrieb kann parallel Aufträge von Unternehmen und Privatpersonen bearbeiten. Für die Eingänge ist ein verlässlicher Weg nötig; für die Ausgänge muss jede Kundengruppe richtig eingeordnet werden. [1]

Die IHK-Information zur Empfangspflicht nennt auch Kleinunternehmer. Das ist wichtig, weil in Gesprächen häufig nur die Erleichterung beim Ausstellen erwähnt wird. Wer daraus ableitet, er müsse mit E-Rechnungen überhaupt nichts anfangen, übersieht die Eingangsseite. Praktisch bedeutet „empfangen können“ mehr als einen Posteingang zu haben. Sie sollten XML-Daten lesbar machen, Rechnung und Leistung prüfen sowie die Originaldatei in Ihrem Ablauf wiederfinden können. Fragen Sie Ihre Steuerberatung, wie Eingänge übergeben werden sollen, bevor Sie Dateien ohne Ordnung weiterschicken. [2, 3]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [2] IHK Potsdam: E-Rechnung · [3] FeRD: ZUGFeRD

Wann greift die Pflicht zur Ausstellung?

Ausgangspunkt ist die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn beide Beteiligten im Inland ansässig sind und der Umsatz von der gesetzlichen Regel erfasst wird. Schon diese Bedingungen machen klar, warum eine pauschale Antwort nach Branche oder Betriebsgröße nicht reicht. Der gleiche Dienstleister kann eine Rechnung an eine Privatperson und eine an ein Unternehmen schreiben. Die Ausgangsfrage ist dann nicht „Welches Gewerbe habe ich?“, sondern „Wer erhält diese konkrete Rechnung für welchen Vorgang?“ [1]

Ein weiterer häufiger Grenzfall ist der Auslandskunde. Die nationale Vorschrift für die inländische B2B-E-Rechnung knüpft an die Ansässigkeit beider Unternehmer an. Sobald eine Seite außerhalb dieses Rahmens liegt, sollten Sie den Vorgang nicht einfach in die inländische Fristentabelle pressen. Das heißt nicht, dass gar keine Rechnungs- oder Formatvorgaben existieren. Es heißt nur, dass diese besondere Pflicht nicht ohne weitere Prüfung übertragen werden darf. Halten Sie Auslandsgeschäfte in Ihrer eigenen Übersicht getrennt und klären Sie offene Steuerfragen fachlich.

Die Rechnung muss auch inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Eine technisch gültige XML-Datei heilt keinen falschen Empfängernamen und keine unzutreffende Leistung. Bei einer erfassten B2B-Leistung enthält das Gesetz zudem eine Frist für die Rechnungsausstellung. Der Wert steht zentral im Datenbestand: 6 Monate nach Ausführung der Leistung. Ob ein spezieller Sachverhalt zusätzliche Regeln mitbringt, gehört in die Prüfung des Einzelfalls.

Quelle (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 2 UStG

Wie laufen die Übergangsfristen?

Die Übergänge stehen in § 27 UStG und knüpfen nicht nur an den Tag an, an dem jemand auf „Senden“ klickt. Das Gesetz beschreibt die Zeiträume anhand der ausgeführten Umsätze und der jeweiligen Rechnungsausstellung. Für bestimmte frühere Umsätze kann bis 31.12.2026 noch Papier oder mit Zustimmung ein anderes elektronisches Format verwendet werden. Die genaue Verknüpfung von Leistungszeitraum und Ausstellungsdatum gehört zum Gesetzeswortlaut. Bei einer verspäteten Rechnung sollten Sie deshalb nicht nur auf das aktuelle Kalenderblatt schauen. [1, 2]

Für die folgende Phase gibt es eine verlängerte Möglichkeit, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres die gesetzliche Grenze nicht überschritten hat. Diese Grenze beträgt 800.000 Euro; das Ende der verlängerten Regel liegt bei 31.12.2027. Oberhalb der Grenze kann die Pflicht für erfasste Ausgangsrechnungen ab 01.01.2027 greifen. Nach dem Ende der Übergänge gilt für erfasste Fälle der nächste Zeitpunkt 01.01.2028. Lesen Sie diese Daten zusammen mit dem jeweiligen Umsatzzeitraum, nicht als isolierte Schlagzeilen. [3]

Das Wort „Gesamtumsatz“ verdient Aufmerksamkeit. Für die verlängerte Regel zählt der Wert des vorangegangenen Kalenderjahres nach dem Verweis im Gesetz. Er ist nicht automatisch mit einem beliebigen Umsatzfeld aus Ihrer Software identisch. Wenn Sie nahe an der Grenze liegen, prüfen Sie die Berechnung mit Ihrer Steuerberatung. Auch ein EDI-Sonderweg ist gesetzlich als Übergang beschrieben. Wer ihn nutzt, sollte die konkreten Voraussetzungen einschließlich Empfängerzustimmung gesondert lesen; die allgemeine Aussage „EDI geht immer“ wäre zu weit.

Hand sortiert Dokumente in getrennte Mappen
Ein geordneter Ablauf macht Übergangsregeln leichter überprüfbar.

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG · [2] § 14 Abs. 1 UStG · [3] § 27 Abs. 38 UStG; IHK Hamburg

Was gilt für Kleinunternehmer?

Für Kleinunternehmer ist die Lage zweigeteilt. § 34a UStDV lässt bei ihren Ausgangsrechnungen eine sonstige Rechnung zu. Diese Ausnahme ist nicht bloß eine zusätzliche Übergangsfrist für ein einzelnes Jahr. Sie betrifft die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Der Empfang bleibt eine andere Frage; hier nennen die ausgewerteten IHK-Informationen Kleinunternehmer ausdrücklich. Wer eine Eingangsrechnung in XML erhält, sollte sie folglich nicht zurückweisen, nur weil er eigene Rechnungen noch als Papier oder PDF ausstellt. [1, 2]

Ob Sie Kleinunternehmer sind, richtet sich nach § 19 UStG. Die im aktuellen Gesetz gelesenen Umsatzgrenzen betragen für das vorangegangene Kalenderjahr 25.000 Euro und für das laufende Kalenderjahr 100.000 Euro. Prüfen Sie den Status nicht anhand einer alten Notiz, die noch andere Werte nennt. Wer die Grenze überschreitet oder sich gegen die Regelung entschieden hat, kann die Ausnahme nicht einfach aufgrund seiner bisherigen Rechnungsart beanspruchen. Eine steuerliche Einordnung im Einzelfall gehört zu Ihrer Steuerberatung. [3]

Die praktische Vorbereitung ist dennoch ähnlich wie bei anderen kleinen Betrieben. Richten Sie einen Eingang ein, klären Sie die Anzeige der XML-Daten und legen Sie die unveränderte Datei ab. Wenn Sie freiwillig strukturierte Ausgangsrechnungen versenden möchten, prüfen Sie das Format und den Empfängerwunsch. Freiwilligkeit beim Ausstellen ist keine Einladung zu unvollständigen Daten. Die Angaben einer Rechnung müssen sachlich richtig bleiben. [4, 5]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 34a UStDV · [2] IHK Potsdam: E-Rechnung · [3] § 19 Abs. 1 UStG · [4] FeRD: ZUGFeRD · [5] § 14 Abs. 4 UStG

Welche weiteren Ausnahmen sind wichtig?

Bei Kleinbetragsrechnungen sieht die Verordnung eine eigene Erleichterung vor. Der Bruttobetrag darf die im Datenbestand genannte Grenze nicht übersteigen: 250 Euro. Diese Formulierung schließt den Grenzbetrag ein. Aus einer Erleichterung für diese Rechnungsart folgt aber keine Befreiung für andere, größere Ausgangsrechnungen desselben Unternehmens. Ordnen Sie den einzelnen Beleg ein, nicht nur die Person, die ihn erstellt. [1]

Für Fahrausweise gelten ebenfalls besondere Vorgaben. Rechnungen an Privatkunden liegen außerhalb der hier betrachteten inländischen B2B-Versandpflicht. Das Gesetz nimmt außerdem bestimmte steuerfreie Umsätze aus der Pflicht zur Rechnungsausstellung nach der einschlägigen Vorschrift. Gerade bei gemischten Tätigkeiten ist die Grenze zwischen den Fällen wichtig. Ein Unternehmen kann Leistungen an Privatpersonen und an Firmen erbringen, steuerpflichtige und ausgenommene Leistungen nebeneinander haben oder mit inländischen und ausländischen Partnern arbeiten. Erstellen Sie eine kurze Fallliste aus Ihren tatsächlichen Aufträgen und lassen Sie offene Zuordnungen prüfen. [2, 3, 4]

Versand und Empfang getrennt betrachten
Fall Ausgangsrechnung Eingang
Inländisches B2B, erfasster Umsatz Pflicht mit gesetzlichem Übergang prüfen Strukturierte Datei annehmen können
Kleinunternehmer Sonstige Rechnung nach Verordnung möglich E-Rechnung empfangen können
Nur Privatkunden Keine inländische B2B-Versandpflicht für diese Vorgänge Eigene Lieferanten können E-Rechnungen senden
Kleinbetrag Erleichterung für den einzelnen Beleg prüfen Allgemeinen Eingangsprozess nicht vergessen

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 33 UStDV · [2] § 34 UStDV · [3] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [4] § 14 Abs. 2 UStG

Was bedeutet Zustimmung beim PDF?

Während einer passenden Übergangsregel kann eine sonstige elektronische Rechnung, etwa ein einfaches PDF, möglich sein. Die Zustimmung des Empfängers ist dabei kein nebensächlicher Haken. Das Umsatzsteuergesetz verlangt sie grundsätzlich für eine elektronische Rechnung, soweit die E-Rechnung nicht verpflichtend ist. In der Praxis sollten Sie deshalb nicht stillschweigend annehmen, dass ein Kunde jedes Dateiformat akzeptiert. Stimmen Sie den Weg möglichst früh ab. Halten Sie fest, was vereinbart wurde, besonders wenn mehrere Personen auf Kundenseite Rechnungen empfangen. [1]

Bei einer E-Rechnung ist der Versandweg im B2B-Bereich nicht auf ein einziges Netz festgelegt. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Datei am vereinbarten Eingang tatsächlich erhält und verarbeiten kann. Eine E-Mail kann funktionieren; ein Portal oder Peppol kann in anderen Fällen passen. Ein öffentlicher Auftraggeber kann eigene Anforderungen an Referenz und Übertragung haben. Lesen Sie dessen Angaben, statt eine frei gewählte Lösung zu unterstellen. [2, 3]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 1 UStG · [2] KoSIT: B2B-Verpflichtung · [3] Leitweg-ID Formatspezifikation

Wie vermeiden Sie einen falschen Stichtag im Betrieb?

Schreiben Sie die maßgeblichen Fallgruppen auf: inländische Geschäftskunden, Privatkunden, öffentliche Auftraggeber und Ausland. Verknüpfen Sie jede Gruppe mit dem tatsächlich verwendeten Rechnungslauf. Prüfen Sie dann bei den inländischen B2B-Umsätzen, ob eine Ausnahme vorliegt und welcher Leistungszeitraum betroffen ist. Erst danach setzen Sie den Termin in Ihren Kalender. Diese Reihenfolge bewahrt Sie davor, eine Übergangsregel für alle Dokumente zu übernehmen oder auf eine Ausnahme zu verzichten, die tatsächlich anwendbar ist.

Planen Sie eine Testrechnung ein, bevor ein echter Kunde dringend eine strukturierte Datei braucht. Verwenden Sie dafür plausible, aber eindeutig als Test gekennzeichnete Daten innerhalb Ihres Systems und versenden Sie sie nur an eine vereinbarte Testadresse. Prüfen Sie Anzeige, technische Validierung und Ablage. Ein Validator kann technische Fehler erkennen; er kann den tatsächlichen Geschäftsfall nicht beurteilen. Wenn ein Test an einem Feld scheitert, korrigieren Sie den Datensatz an der Quelle. Ein improvisierter Eingriff in die fertige XML-Datei erschwert die spätere Nachvollziehbarkeit. [1]

Hand legt eine Dokumentenmappe in eine Archivbox
Aufbewahrung gehört zur Vorbereitung auf die E-Rechnung.

Quelle (Stand: 04.10.2026): [1] KoSIT Validator

Was sollten Sie jetzt konkret festhalten?

Notieren Sie den Status Ihrer Empfängergruppen, den aktuellen Gesamtumsatz nach der relevanten gesetzlichen Definition und die Frage, ob Kleinunternehmerstatus vorliegt. Legen Sie fest, wer das Eingangsfach kontrolliert und mit welchem Werkzeug eine XML-Datei gelesen wird. Entscheiden Sie dann, welches Format Sie für Ausgangsrechnungen erzeugen können und wo eine Testdatei geprüft wird. Ein kleines schriftliches Ablaufblatt hilft mehr als eine lange Softwareliste. Mit dem E-Rechnung-Check können Sie die Grundkonstellation durchgehen und offene Punkte erkennen.

Der Rechtsrahmen gibt die Grenzen vor, Ihr Ablauf muss innerhalb dieser Grenzen zuverlässig sein. Wer rechtzeitig mit echten Fallgruppen arbeitet, entdeckt fehlende Kundendaten, unklare Zuständigkeiten und ungeeignete Formate, bevor eine Frist den Alltag bestimmt. Der Schritt zur E-Rechnung lässt sich dann als geordnete Änderung eines vorhandenen Rechnungswegs behandeln und nicht als überraschendes neues Formular.

Drei typische Situationen im Alltag

Eine selbstständige Gestalterin schickt ihre Leistungen überwiegend an andere Unternehmen im Inland. Sie sollte ihre Ausgangsrechnungen als erfasste B2B-Fälle einordnen und den gesetzlichen Übergang anhand ihres Vorjahresumsatzes prüfen. Gleichzeitig bekommt sie selbst Rechnungen für Material, Hosting oder freie Mitarbeit. Deren strukturierte Dateien brauchen einen festen Eingang. Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied: Auch wenn ihre eigene Versandfrist noch nicht erreicht ist, kann eine Lieferantenrechnung schon heute als XML eintreffen. Die praktische Frage lautet dann nicht, ob sie eine E-Rechnung „schreiben muss“, sondern wer die Eingangsdatei prüfen und ablegen kann. [1, 2]

Ein kleiner Handwerksbetrieb arbeitet für Hausverwaltungen und für private Haushalte. Ein pauschaler Schalter für alle Rechnungen wäre hier ungenau. Für die Hausverwaltung kann die inländische B2B-Regel einschlägig sein, während die Privatrechnung anders einzuordnen ist. Wenn der Betrieb einzelne Kleinbetragsrechnungen ausstellt, kommt zusätzlich die Erleichterung für genau diese Belege in Betracht. Eine gute Vorlage fragt daher beim Auftrag nach dem Empfängertyp und überträgt ihn in den Rechnungsvorgang. Die Mitarbeiter müssen nicht jedes Mal eine juristische Abhandlung lesen, aber sie müssen wissen, wann eine Rückfrage nötig ist. [3]

Ein Kleinunternehmer betreut hauptsächlich Privatkunden und erhält gelegentlich Leistungen von anderen Unternehmen. Seine Ausgangsrechnungen fallen nicht automatisch unter die neue B2B-Ausstellungspflicht. Trotzdem kann eine Eingangsrechnung als E-Rechnung ankommen. Er benötigt also zumindest einen funktionierenden Empfangs- und Anzeigeweg. Will er freiwillig ein strukturiertes Format nutzen, sollte er die technischen Anforderungen wie jeder andere Aussteller prüfen. Die Ausnahme ist eine Erleichterung, kein Verbot, modernere Abläufe einzusetzen. Über die steuerlichen Voraussetzungen seines Status entscheidet der gesetzliche Rahmen, nicht die Auswahl im Rechnungsprogramm. [4, 5]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 2 UStG · [2] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [3] § 33 UStDV · [4] § 34a UStDV · [5] IHK Potsdam: E-Rechnung

Welche Rolle spielen Archiv und Nachvollziehbarkeit?

Die Pflicht endet nicht mit dem erfolgreichen Versand. Bei Eingängen wie bei Ausgängen müssen Sie später nachvollziehen können, welche Datei zu welchem Vorgang gehört. Für Rechnungen nennt das Gesetz eine Aufbewahrungsdauer von 8 Jahren. Die FeRD-Information betont die elektronische Originalform bei E-Rechnungen. Wenn Sie aus einem XML nur eine lesbare Ansicht ausdrucken, haben Sie die ursprüngliche Datei nicht ersetzt. Ein organisatorischer Test ist deshalb sinnvoll: Suchen Sie eine Testrechnung aus dem Archiv, öffnen Sie das Original und zeigen Sie den Zusammenhang mit Auftrag und Zahlung. [1, 2]

Eine Ablage muss zu Ihrem Betrieb passen. Bei wenigen Vorgängen kann eine klar geregelte Ordnerstruktur reichen, bei mehreren Bearbeitern braucht es meist Zuständigkeiten und Zugriffsrechte. Prüfen Sie auch, ob ein Anbieter beim Tarifwechsel oder bei einer Kündigung den Export der Originaldateien ermöglicht. Diese Frage ist keine weitere gesetzliche Ausnahme, sondern schützt Ihren Ablauf. Ein Vertrag für ein Produkt kann enden; Ihre Nachweispflichten laufen weiter. Klären Sie das vor der Entscheidung, wenn der Anbieter die einzige Stelle ist, an der Ihre Dateien liegen.

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14b UStG · [2] FeRD: ZUGFeRD

Häufige Fragen zur E-Rechnungspflicht

Wer ist von der E-Rechnung befreit?

Von der Pflicht zur Ausstellung können einzelne Fälle oder Unternehmergruppen ausgenommen sein. Kleinunternehmer dürfen nach der einschlägigen Verordnung eine sonstige Rechnung ausstellen. Für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten eigene Regeln. Eine Rechnung an einen Privatkunden fällt nicht unter die hier beschriebene inländische B2B-Versandpflicht. Das bedeutet nicht, dass alle Eingänge oder sämtliche anderen Rechnungsregeln wegfallen. Prüfen Sie daher den jeweiligen Vorgang. Eine pauschale „Befreiung vom Thema E-Rechnung“ beschreibt die Lage meist schlecht. [1, 2, 3]

Welche Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen versenden?

Bei erfassten inländischen B2B-Umsätzen kommt es für die verlängerte Übergangsregel auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres an. Liegt er oberhalb der im Gesetz genannten Grenze, greift diese Verlängerung für den betreffenden Fall nicht. Bei einem Wert bis zur Grenze kann sie für die gesetzlich beschriebenen Umsätze gelten. Die genaue Prüfung umfasst außerdem Leistung und Ausstellungszeitpunkt sowie mögliche Ausnahmen. Die Jahreszahl allein beantwortet die Frage nicht. [4]

Was passiert, wenn ich keine E-Rechnung erstelle?

Eine konkrete Sanktion haben wir in der zugänglichen Primärquelle nicht belastbar bestätigt; deshalb nennen wir hier keinen Strafbetrag. Entscheidend ist zunächst, ob für Ihre konkrete Rechnung überhaupt eine Ausstellungspflicht gilt oder eine Übergangsregel oder Ausnahme greift. Wenn Sie betroffen sind und das geforderte Format nicht liefern können, kann der Empfänger den Vorgang nicht wie vorgesehen verarbeiten. Klären Sie deshalb frühzeitig einen Testweg und offene rechtliche Fragen mit fachlicher Unterstützung. Ersetzen Sie eine fehlende Datei nicht durch eine Behauptung über angebliche Straffreiheit.

Wie lange sind PDF-Rechnungen noch erlaubt?

Ein einfaches PDF bleibt nach dem Gesetz eine sonstige Rechnung. Es kann in einem passenden Übergangsfall mit Zustimmung des Empfängers oder bei einer einschlägigen Ausnahme weiter möglich sein. Eine universelle Frist für „alle PDFs“ gibt es nicht: Leistungszeitraum, Ausstellungsdatum, Vorjahresumsatz und Empfängerkreis spielen eine Rolle. Für betroffene inländische B2B-Umsätze enden die Übergangsmöglichkeiten zu den im Gesetz genannten Daten. Ein hybrides ZUGFeRD-Dokument mit geeignetem XML-Datensatz ist wiederum anders zu beurteilen als ein einfaches PDF. [5, 6]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 34a UStDV · [2] § 33 UStDV · [3] § 34 UStDV · [4] § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG · [5] § 14 Abs. 1 UStG · [6] FeRD: E-Rechnung

Ein kurzer Selbstcheck für Ihre Fallliste

Wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen bisher nur nach Kundenname sortieren, ergänzen Sie eine einfache fachliche Kennzeichnung. Handelt der Empfänger als Unternehmen im Inland? Geht es um eine Leistung für sein Unternehmen? Ist der Umsatz steuerlich erfasst oder fällt er unter eine gesetzliche Ausnahme? Welcher Leistungszeitraum ist betroffen? Liegt für eine sonstige elektronische Rechnung die nötige Zustimmung vor? Diese Fragen lassen sich beim Erfassen des Auftrags beantworten und später dokumentieren. Sie verhindern, dass am Tag des Versands eine Person anhand des Dateinamens raten muss. Die Entscheidung sollte aus den Auftragsdaten hervorgehen, nicht aus dem Bauchgefühl der letzten Bearbeiterin. [1]

Für Eingangsrechnungen können Sie einen ähnlichen kleinen Test machen. Bitten Sie einen Lieferanten, sofern vereinbart, um eine strukturierte Testdatei, oder verwenden Sie eine vom eigenen Werkzeug erzeugte Testrechnung. Finden Sie die Datei im Postfach, lässt sie sich lesen, erkennt die zuständige Person die wesentlichen Angaben und wird das Original korrekt abgelegt? Notieren Sie die Stelle, an der der Ablauf stockt. Oft ist das Problem nicht das Dateiformat selbst, sondern ein fehlender Zugriff, eine uneinheitliche Adresse oder eine unklare Freigabe. Solche Hindernisse lassen sich beheben, bevor sie unter Zeitdruck echte Rechnungen betreffen. [2, 3]

Halten Sie das Ergebnis dieser Prüfung an einem Ort fest, den auch eine Vertretung findet. Ein kurzer Vermerk zum Empfängertyp, zur verwendeten Übergangsregel und zum gewählten Format reicht im normalen Ablauf oft aus, um spätere Rückfragen schneller zu klären. Wenn sich die Rechtslage, der Umsatzstatus oder Ihre Kundengruppe ändert, passen Sie diesen Vermerk an. Ein einmal festgelegtes Häkchen sollte nicht über Jahre ungeprüft jede neue Rechnung steuern.

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 2 UStG · [2] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [3] FeRD: ZUGFeRD

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Einzelfragen: Steuerberater oder Finanzamt.

Quellen (Stand: 04.10.2026)

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