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E-Rechnung: Pflicht, Formate und Fristen im Überblick

Hände sortieren Dokumentenstapel in eine bordeauxrote Mappe auf rosafarbenem Tisch
Dokumente ordnen, bevor Empfang und Versand festgelegt werden.

Artikel in diesem Ratgeber 5 Beiträge

Eine E-Rechnung ist mehr als eine Rechnung, die per E-Mail ankommt. Entscheidend sind strukturierte Daten, die ein System ohne Abtippen weiterverarbeiten kann. Für kleine Betriebe wirkt die Umstellung zunächst wie eine Formatfrage. Im Alltag geht es aber um den gesamten Weg: Wo kommt eine Datei an, wer prüft sie, wie wird sie bezahlt, wo liegt das Original und wie verlassen die eigenen Rechnungen das Haus? Dieser Ratgeber führt Sie durch genau diese Fragen.

Inhalt · Pos. 01 bis 13
  1. Pos. 01Was ist eine E-Rechnung im rechtlichen Sinn?
  2. Pos. 02Für wen ist der Empfang relevant?
  3. Pos. 03Wann wird der Versand zur Pflicht?
  4. Pos. 04Welche Ausnahmen muss ein kleiner Betrieb kennen?
  5. Pos. 05Papier, PDF, XRechnung und ZUGFeRD vergleichen
  6. Pos. 06Welche Angaben müssen in der Datei stimmen?
  7. Pos. 07So richten Sie den Empfang ohne unnötige Umwege ein
  8. Pos. 08So stellen Sie die eigenen Rechnungen um
  9. Pos. 09Welche Software reicht für Ihren Ablauf?
  10. Pos. 10Typische Fehler vor dem Start
  11. Pos. 11Ein praktikabler nächster Schritt
  12. Pos. 12Häufige Fragen zur E-Rechnung
  13. Pos. 13Stand und Quellen dieser Übersicht

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [2] § 14 Abs. 1 UStG

Was ist eine E-Rechnung im rechtlichen Sinn?

Stellen Sie sich eine Rechnung als zwei Dinge vor: als Darstellung für einen Menschen und als Datensatz für eine Software. Beim Papier sehen Sie nur die Darstellung. Ein eingescanntes Blatt oder ein gewöhnliches PDF ändert daran wenig; die Zahlen und Namen müssen aus dem Bild gelesen oder abgetippt werden. Eine E-Rechnung enthält dagegen strukturierte elektronische Daten. Sie kann elektronisch ausgestellt, übertragen und empfangen werden, sodass die Pflichtangaben aus dem Datensatz heraus verarbeitet werden können. Genau diese Eigenschaft steht im Gesetz. Das Aussehen der Datei allein sagt daher nichts Verlässliches über ihren Status aus. [1]

Die gesetzliche Einordnung trennt die E-Rechnung von der „sonstigen Rechnung“. Dazu gehören Papier und elektronische Dateien ohne die erforderliche Struktur. Ein per E-Mail verschicktes PDF ist bequem, bleibt aber ohne passende Datenstruktur eine sonstige Rechnung. Umgekehrt kann eine XML-Datei, die sich im Browser nicht wie ein Brief lesen lässt, sehr wohl die richtige E-Rechnung sein. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, wenn ein Kunde um „eine PDF“ bittet oder eine Software mit „digitalen Rechnungen“ wirbt. Fragen Sie dann nach dem tatsächlich erzeugten Format und nach den enthaltenen Daten.

Das Gesetz beschreibt die zulässige Struktur über die europäische Norm oder über eine zwischen den Parteien vereinbarte interoperable Lösung. In der Praxis begegnen Ihnen vor allem XRechnung und ZUGFeRD. Beide Namen sind jedoch kein Freibrief: Version, Profil und vollständige Rechnungsdaten müssen passen. Nehmen Sie deshalb eine echte Ausgabedatei Ihrer Anwendung in die Hand. Lassen Sie sich nicht nur eine hübsche Vorschau zeigen. Eine Vorschau ist nützlich zum Lesen, der Dateninhalt muss daneben stimmen.

Quelle (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 1 UStG

Für wen ist der Empfang relevant?

Die Empfangsseite wird oft übersehen, weil kleine Betriebe zuerst an ihre eigenen Ausgangsrechnungen denken. Dabei kann die nächste Eingangsrechnung eines Lieferanten bereits strukturiert sein. Nach den ausgewerteten IHK-Informationen müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch wenn sie selbst Kleinunternehmer sind. Der Empfang beginnt praktisch mit einer erreichbaren Adresse. Danach brauchen Sie eine Möglichkeit, die Datei lesbar zu machen, die Angaben zu prüfen und das Original aufzubewahren. Eine E-Mail-Adresse allein löst diese nachgelagerten Aufgaben nicht. [1, 2]

Bevor Sie ein neues System buchen, beschreiben Sie Ihren vorhandenen Eingang. Gehen Rechnungen an eine zentrale E-Mail-Adresse, direkt an die Inhaberin oder an mehrere Mitarbeitende? Liegt die Datei nach dem Öffnen noch unverändert vor? Kann eine Vertretung sie finden? Kann Ihre Steuerberatung auf die richtigen Daten zugreifen, ohne dass Sie jedes Mal eine andere Dateiversion verschicken? Diese Fragen sind keine zusätzliche Rechtsnorm. Sie sind ein kurzer Praxistest für einen Prozess, der im Tagesgeschäft funktionieren muss. Wählen Sie einen festen Eingang und dokumentieren Sie, wer ihn regelmäßig kontrolliert.

Für eine hybride ZUGFeRD-Datei reicht es nicht, lediglich die sichtbare PDF-Seite anzusehen. Nach der FeRD-Einordnung sind bei Abweichungen die strukturierten XML-Daten maßgeblich. Eine reine XRechnung wird ohnehin als XML bereitgestellt. Sorgen Sie also für eine Anzeige, die den Datenteil verständlich darstellt, und vergleichen Sie auffällige Positionen mit Ihrer Bestellung oder dem Auftrag. Das ist besonders hilfreich, wenn eine Rechnung ungewohnte Steuerangaben oder eine andere Empfängerreferenz enthält. [3, 4]

Hände öffnen einen Umschlag neben geordneten Dokumenten
Der Empfang beginnt mit einem verlässlichen Eingangskanal.

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [2] IHK Potsdam: E-Rechnung · [3] FeRD: ZUGFeRD FAQ · [4] FeRD: Technisches zur E-Rechnung

Wann wird der Versand zur Pflicht?

Für die Ausstellung ist zunächst der Geschäftsfall entscheidend. Die im Gesetz geregelte E-Rechnungspflicht zielt auf bestimmte Leistungen zwischen im Inland ansässigen Unternehmern. Wer nur Privatkunden abrechnet, hat für diese Ausgangsrechnungen nicht dieselbe B2B-Versandpflicht. Auch ein Auslandsfall muss gesondert geprüft werden, weil die nationale Regel an die Ansässigkeit beider Seiten anknüpft. Machen Sie aus dem Satz „Ich bin Unternehmer“ deshalb noch keine abschließende Antwort. Fragen Sie nach dem Empfänger, der Leistung und den gesetzlichen Ausnahmen. [1, 2]

Die Übergänge hängen außerdem am Zeitraum der Leistung und der Rechnungsausstellung. Für bestimmte Umsätze gilt eine vorübergehende Möglichkeit, noch Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format zu nutzen. Bei einer weiteren Übergangsregel kommt es auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres an. Der genaue Grenzwert und die zugehörigen Daten stehen in unserer zentralen Faktensammlung; die folgenden Angaben werden daraus angezeigt: Übergangsgrenze 800.000, verlängertes Ende 31.12.2027, nächster Pflichtbeginn 01.01.2028. [3]

Eine Übergangsfrist ist kein Auftrag, bis zum letzten Tag zu warten. Wer Rechnungen an unterschiedliche Kundengruppen schickt, sollte die Fälle trennen und einen Testversand durchführen. Nehmen Sie einen echten, aber unkritischen Vorgang und prüfen Sie die exportierte Datei zusammen mit einem empfangsbereiten Geschäftspartner. Stimmen Empfängername, steuerliche Kennung, Leistungsbeschreibung und Betrag in Anzeige und Datenteil überein? Erst wenn dieser Weg funktioniert, ist der Wechsel im Betrieb belastbar. Der E-Rechnung-Check hilft bei der ersten Einordnung; er ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht.

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 2 UStG · [2] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [3] § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG

Welche Ausnahmen muss ein kleiner Betrieb kennen?

Die häufigste Verwechslung betrifft Kleinunternehmer. Für ihre Ausgangsrechnungen sieht die Verordnung eine dauerhafte Möglichkeit vor, eine sonstige Rechnung auszustellen. Das hebt die Pflicht zum Empfang strukturierter Eingangsrechnungen nicht auf. Auf der Seite E-Rechnungspflicht werden beide Seiten getrennt erklärt. Ob die Kleinunternehmerregelung überhaupt auf Ihren Betrieb zutrifft, bestimmen die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes. Die Werte für Vorjahr und laufendes Jahr werden hier nur aus der Faktensammlung geladen: 25.000 und 100.000. [1, 2, 3]

Weitere Fälle sind kleine Rechnungsbeträge und bestimmte Abrechnungen gegenüber Privatpersonen. Entscheidend ist die genaue gesetzliche Formulierung, nicht eine verkürzte Faustregel aus einem Blogbeitrag. Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird in der Verordnung einschließlich des Grenzbetrags beschrieben: 250. Für Fahrausweise gibt es eigene Vorgaben. Bestimmte steuerfreie Umsätze sind von der hier betrachteten Pflicht zur Ausstellung ausgenommen. Solche Ausnahmen sollten Sie nicht pauschal auf den ganzen Betrieb übertragen: Ein Betrieb kann zugleich ausgenommene und erfasste Umsätze haben. [4, 5, 6]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 34a UStDV · [2] IHK Potsdam: E-Rechnung · [3] § 19 Abs. 1 UStG · [4] § 33 UStDV · [5] § 34 UStDV · [6] § 14 Abs. 2 UStG

Papier, PDF, XRechnung und ZUGFeRD vergleichen

Die Formate lassen sich am besten nach dem Inhalt beurteilen. Papier enthält keine unmittelbar verarbeitbare Datei. Ein einfaches PDF zeigt zwar eine digitale Seite, enthält aber ohne geeignete Struktur nicht die Daten einer E-Rechnung. XRechnung ist ein reines XML-Format. ZUGFeRD verbindet eine lesbare PDF-Ansicht mit einem eingebetteten XML-Datensatz, sofern Version und Profil geeignet sind. Für die Rechtsfrage zählt nicht, welches Symbol Ihr Computer neben dem Dateinamen zeigt, sondern was in der Datei steckt. [1, 2]

Formate im Arbeitsalltag
Form Was Sie sehen Was Sie zusätzlich prüfen
Papier Ein gedrucktes Blatt Ob der Vorgang noch unter eine Übergangsregel oder Ausnahme fällt
Einfaches PDF Eine lesbare Datei Ob strukturierte Daten fehlen und ob der Empfänger zustimmt
XRechnung Meist eine XML-Datei Ob Inhalt, Empfängerreferenz und technische Regeln stimmen
ZUGFeRD PDF-Ansicht mit XML Ob Version, Profil und XML-Daten geeignet sind

Sie müssen nicht aus Prinzip das technisch komplizierteste Format wählen. Fragen Sie Ihren Kunden, was dessen Eingang verarbeiten kann. Für öffentliche Auftraggeber können andere Vorgaben für Plattform und Referenz gelten als für private Unternehmen. Zwischen Unternehmen ist keine besondere Leitweg-ID vorgeschrieben. Im B2B-Bereich ist nach KoSIT auch kein einzelner Versandkanal gesetzlich festgelegt. Eine E-Mail kann daher im passenden Fall ausreichen, wenn die Datei selbst korrekt ist und der Empfänger den Weg akzeptiert. [3]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 1 UStG · [2] FeRD: Technisches zur E-Rechnung · [3] KoSIT: B2B-Verpflichtung

Welche Angaben müssen in der Datei stimmen?

Ein Format ersetzt keine sorgfältige Rechnung. Name und Anschrift der Beteiligten, steuerliche Kennung, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer und die Beschreibung der Leistung müssen sachlich richtig sein. Hinzu kommen die für den Fall erforderlichen Entgelt- und Steuerangaben. Die gesetzliche Liste in § 14 UStG und die Zuordnung zu bestätigten BT-Feldern finden Sie im interaktiven Rechnungsblatt auf der Startseite. Nutzen Sie es als Lesebrücke, nicht als Vorlage für eine versandfähige XML-Datei. Ein technischer Validator kann Datenform und Pflichtfelder prüfen, aber er weiß nicht, ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde. [1, 2]

Besonders tückisch sind Stammdaten, die aus alten Vorlagen mitwandern. Ein Kunde wurde umfirmiert, die Rechnungsadresse geändert oder die steuerliche Kennung in einer Liste falsch übernommen. Ein XML-Export macht diese Fehler nicht besser, er macht sie nur maschinell weiterverarbeitbar. Prüfen Sie deshalb vor einem Serienversand einige echte Kundendatensätze. Fragen Sie bei fehlender Referenz nach, welche Angabe der Empfänger erwartet. Übernehmen Sie eine Leitweg-ID nicht aus einer anderen Organisation oder aus einem Musterbild. Für öffentliche Auftraggeber ist die Kennung eine konkrete Empfängerangabe. [3]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 4 UStG · [2] KoSIT Validator · [3] Leitweg-ID Formatspezifikation

So richten Sie den Empfang ohne unnötige Umwege ein

Beginnen Sie mit einem eindeutigen Postfach oder einem anderen klar benannten Eingang. Geben Sie diese Adresse an Ihre Lieferanten weiter und testen Sie selbst, ob Dateianhänge ankommen und nicht durch Filter verloren gehen. Legen Sie anschließend fest, wie Sie eine eingehende XML-Datei anzeigen. Die lesbare Darstellung sollte die wesentlichen Angaben zeigen, ohne die Originaldatei zu verändern. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter muss erkennen können, ob Rechnung, Bestellung und tatsächliche Leistung zusammenpassen. Erst danach gehört die Datei in den Freigabe- oder Zahlungsprozess.

Die Aufbewahrung endet nicht mit dem Speichern eines Ausdrucks. Für E-Rechnungen soll die elektronische Originalform erhalten bleiben. Auch die gesetzliche Aufbewahrungsdauer ist zu beachten; sie wird hier aus der Faktensammlung eingesetzt: 8 Jahre. Entscheidend für die tägliche Arbeit ist zusätzlich, dass Sie die Datei später wiederfinden und den Zusammenhang zum Geschäftsvorfall erklären können. Ein sinnvoller Dateiname, klarer Zugriff und eine dokumentierte Vertretung helfen dabei mehr als ein unübersichtlicher Ordner voller Kopien. [1, 2]

Hand legt Dokumente in eine offene Archivbox
Die elektronische Originaldatei gehört in einen nachvollziehbaren Ablageprozess.

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] FeRD: ZUGFeRD · [2] § 14b UStG

So stellen Sie die eigenen Rechnungen um

Notieren Sie zuerst, wie eine Rechnung heute entsteht. Vielleicht kommen Auftragsdaten aus einem Projektwerkzeug, vielleicht aus einer Liste oder direkt aus einem Kassensystem. Markieren Sie die Stelle, an der Kundendaten und Leistungspositionen zum fertigen Dokument werden. Genau dort muss die strukturierte Ausgabe entstehen. Eine nachträgliche Umwandlung einer bloßen PDF-Seite ist nur dann brauchbar, wenn die erforderlichen Daten korrekt und vollständig übertragen werden. Verlassen Sie sich nicht auf ein Versprechen wie „PDF hochladen, fertig“, ohne die erzeugte Datei zu prüfen.

Testen Sie den kompletten Weg: Rechnung erfassen, Format wählen, Datei erzeugen, maschinell prüfen, versenden und das gesendete Original ablegen. Fragen Sie den Empfänger vorab nach dessen Wunschformat und Kanal. Bei einem Fehlerbericht lesen Sie nicht nur „ungültig“, sondern das betroffene Feld. Dann korrigieren Sie die Ausgangsdaten und erzeugen die Datei erneut. KoSIT bietet einen technischen Validator für XRechnung; eine Validierung ist nach der FeRD-Einordnung empfehlenswert, aber keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Technische Gültigkeit und richtige Sachangaben bleiben zwei verschiedene Prüfungen. [1, 2]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] KoSIT Validator · [2] FeRD: ZUGFeRD FAQ

Welche Software reicht für Ihren Ablauf?

Eine große Funktionsliste ersetzt keine kleine Anforderungsliste. Schreiben Sie auf, ob Sie nur Ausgangsrechnungen erzeugen oder auch Eingänge empfangen, anzeigen und archivieren wollen. Prüfen Sie, ob XRechnung oder ein geeignetes ZUGFeRD-Profil exportiert wird. Fragen Sie, wie eine fehlerhafte Rechnung korrigiert, ein Beleg wiedergefunden und eine Datei für die Steuerberatung bereitgestellt wird. Wer an öffentliche Auftraggeber liefert, sollte zusätzlich den Umgang mit Empfängerreferenzen und geforderten Übertragungswegen testen.

Auf der Seite E-Rechnung Software vergleichen wir öffentliche Angaben der Anbieter. Dort stehen die Preise nur mit Tarif, Steuerhinweis, Quelle und Erhebungsdatum. Eine fehlende Angabe bleibt offen. Ein niedriger Einstiegspreis kann völlig ausreichen, wenn Ihr Bedarf klein ist; er kann aber auch den benötigten Empfang oder Export nicht abdecken. Gerade deshalb sollten Sie die konkrete Funktion im vorgesehenen Tarif prüfen, statt aus einem Produktnamen auf den Funktionsumfang zu schließen. Preise ändern sich, bitte beim Anbieter prüfen.

Typische Fehler vor dem Start

Der erste Fehler ist eine Formatannahme: „Die Rechnung sieht digital aus, also ist sie eine E-Rechnung.“ Ein zweiter ist das Verwechseln von Empfang und Versand. Wer für die eigene Ausstellung noch eine Ausnahme nutzt, kann dennoch strukturierte Eingänge erhalten. Ein dritter Fehler liegt im Prozess: Die Datei ist korrekt, aber nur eine Person kennt das Postfach und niemand weiß, wo das Original liegt. Diese Probleme lassen sich mit einem kurzen Probelauf entdecken, bevor viele Rechnungen betroffen sind. [1, 2]

Auch bei Mischformaten lohnt ein prüfender Blick. Stimmt die PDF-Ansicht nicht mit dem eingebetteten XML überein, ist nach der FeRD-Auskunft der strukturierte Teil maßgeblich. Behandeln Sie solche Abweichungen als Klärungsfall und fragen Sie beim Aussteller nach einer berichtigten Datei. Dasselbe gilt, wenn ein Empfänger eine bestimmte Referenz erwartet, die Ihre Software nicht ausgibt. Ein stilles Nachbearbeiten der verschickten Datei ist keine saubere Lösung. Arbeiten Sie an den Ausgangsdaten und erzeugen Sie das Dokument erneut. [3]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 1 UStG · [2] IHK Potsdam: E-Rechnung · [3] FeRD: ZUGFeRD FAQ

Ein praktikabler nächster Schritt

Sie müssen den gesamten Betrieb nicht an einem Nachmittag umstellen. Nehmen Sie einen Eingangsvorgang und einen Ausgangsvorgang, der Ihren Alltag gut abbildet. Notieren Sie, wo Daten manuell kopiert werden, wer Freigaben erteilt und welche Fragen der Empfänger tatsächlich stellt. Testen Sie dann genau diese Strecke mit einer geeigneten Datei. Der E-Rechnung-Check ordnet die grundsätzliche Pflicht ein; die Checkliste hält offene Arbeitsschritte fest. Wenn ein rechtlicher Sonderfall oder eine steuerliche Einzelfrage auftaucht, wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung oder das Finanzamt.

Der Gewinn einer guten Umstellung zeigt sich nicht daran, dass irgendwo ein neues Dateiformat ausgewählt werden kann. Er zeigt sich daran, dass eine Rechnung ohne Rätsel beim richtigen Empfänger ankommt, dort geprüft werden kann und in Ihrem Betrieb auffindbar bleibt. Sichern Sie zuerst diese Strecke. Danach entscheiden Sie, ob zusätzliche Automatisierung Ihnen wirklich Arbeit abnimmt.

Häufige Fragen zur E-Rechnung

Für wen wird die E-Rechnung Pflicht?

Die gesetzlich erfasste Ausstellung betrifft vor allem Rechnungen für bestimmte Leistungen zwischen inländisch ansässigen Unternehmern. Für den Empfang gilt ein eigener Blick: Nach den ausgewerteten IHK-Informationen müssen auch kleine Betriebe und Kleinunternehmer strukturierte Rechnungen empfangen können. Ob eine konkrete Ausgangsrechnung unter die Pflicht fällt, hängt vom Empfänger, dem Umsatz und möglichen Ausnahmen ab. Wer Privatkunden und Unternehmen bedient, sollte diese Rechnungsarten getrennt prüfen. Ein einziges Etikett für den gesamten Betrieb ist meist zu grob. [1, 2]

Wie funktioniert das mit der E-Rechnung?

Die Rechnung wird mit den notwendigen Angaben als strukturierter Datensatz erzeugt. Der Empfänger nimmt die Datei über den vereinbarten Weg entgegen, zeigt sie bei Bedarf lesbar an und verarbeitet die Daten. Bei XRechnung ist der Kern eine XML-Datei; ZUGFeRD kann die XML-Daten in eine lesbare PDF-Ansicht einbetten. Die Datei muss inhaltlich stimmen und später in ihrer elektronischen Originalform wieder verfügbar sein. Ein Programm kann diesen Ablauf unterstützen, aber die Prüfung von Leistung, Betrag und Empfänger bleibt eine Aufgabe des Betriebs. [3, 4]

Welches Programm brauche ich für E-Rechnungen?

Es gibt keine allgemeine Pflicht zu einem bestimmten Hersteller. Entscheidend ist, ob Ihr Verfahren die Daten korrekt erzeugt oder empfängt und ob es zu Ihrem Arbeitsablauf passt. Bitten Sie um eine Musterdatei im benötigten Format und klären Sie den vorgesehenen Tarif. Beim Empfang sollten Anzeige und Archivierung ebenso berücksichtigt werden wie beim Versand der Export und die Empfängerreferenz. Für eine kleine Zahl einfacher Vorgänge kann ein schlanker Ablauf genügen; bei vielen Eingängen zählt eine zuverlässige Zuordnung und Freigabe. Vergleichen Sie konkrete Funktionen statt Werbeformulierungen.

Muss ich ab 2026 eine E-Rechnung ausstellen?

Aus dem Jahr allein folgt keine Antwort für jeden Betrieb. Das Gesetz enthält Übergangsregeln für bestimmte Umsätze, während der Empfang bereits relevant ist. Prüfen Sie, ob es sich um eine erfasste inländische B2B-Leistung handelt, wann sie ausgeführt wird und ob eine Ausnahme greift. Bei einer sonstigen elektronischen Rechnung während der Übergangsphase spielt auch die Zustimmung des Empfängers eine Rolle. Für die konkrete Frist sind die gesetzlichen Angaben und der Vorjahresumsatz maßgeblich. Nutzen Sie eine individuelle Prüfung, wenn mehrere Geschäftsarten zusammenkommen. [5]

Quellen (Stand: 04.10.2026): [1] § 14 Abs. 2 UStG · [2] IHK Hamburg: E-Rechnungspflicht · [3] FeRD: Technisches zur E-Rechnung · [4] FeRD: ZUGFeRD · [5] § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG

Stand und Quellen dieser Übersicht

Die rechtlichen Aussagen dieser Übersicht beruhen auf den im Datenbestand verlinkten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie auf den dort datierten Informationen von IHK, KoSIT und FeRD. Die Quellenverweise stehen jeweils direkt an der Aussage und zusätzlich in der Quellenliste unter dem Ratgeber. Für die Anwendung im eigenen Betrieb ist der aktuelle Wortlaut entscheidend. Besonders bei einem Jahreswechsel, bei einer neuen Version des genutzten Formats oder bei einer Änderung des Kundenkreises sollten Sie Ihre Entscheidung erneut prüfen. Ein gespeicherter Screenshot einer alten Preisseite oder eine Antwort aus einem Forum ersetzt die aktuelle Primärquelle nicht. Bei Produktangaben nennen wir deshalb Tarif und Erhebungsdatum und kennzeichnen Unbekanntes ausdrücklich.

Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Einzelfragen: Steuerberater oder Finanzamt.

Quellen (Stand: 04.10.2026)

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